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ALT Die Stadt Fürth hat sich 2012 eine Informationsfreiheitssatzung (IFS) gegeben, um dem zu-nehmenden bürgerschaftlichen Bedürfnis nach Transparenz in der öffentlichen Verwaltung Rechnung zu tragen. Kommunale Informationsfreiheitssatzungen geben üblicherweise, so auch die Fürther Satzung, allen Einwohnenden ein voraussetzungsloses Recht auf Information zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Zum Zeitpunkt des Erlasses bestand noch kein gesetzliches allgemeines Auskunftsrecht im Freistaat Bayern. Ein solches besteht seit Inkraft-treten des Art. 36, jetzt Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz im Jahr 2015. In den letzten Jahren wurden Ansprüche auf Auskunft sowohl auf Basis des Art. 39 BayDSG als auch der IFS deutlich häufiger geltend gemacht als in den Vorjahren. Dabei zeigte sich, dass sich die Anfragenden auch auf ein – zumindest immaterielles – berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 39 BayDSG berufen konnten, so dass der Anwendungsbereich der IFS kaum noch praktische Relevanz

ALT Vor diesem Hintergrund wird daher vorgeschlagen, die kommunale IFS aufzuheben, um einen Beitrag zur Deregulierung zu leisten. Als Folgeänderung ist auch die auf die Informationsfreiheitssatzung bezogene Tarifgruppe des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung zu streichen. Für die Auskünfte auf Basis des Art. 39 BayDSG kann die Stadt Fürth Kosten nach Art. 6 Kos-tengesetz erheben. Hier bestehen keine Tarife nach Kostenverzeichnis, sondern die Gebühren richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungs-aufwand. Da letzterer höchst unterschiedlich ist, erfolgt die Gebührenerhebung angepasst an die nötige Recherchearbeit.






















